Seit 01.01. 19 gelten besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes (§ 22f UStG)
Wer ist ACEA?
Die ACEA GmbH hat sich auf betriebswirtschaftliche Lösungen spezialisiert. Unser Team setzt sich aus Spezialisten der Bereiche Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Personal, Internet und Netzwerktechnik zusammen.
Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet
und zur Änderung weiterer
steuerlicher Vorschriften;
Vordruckmuster USt 1 TJ - Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG - und Vordruckmuster USt 1 TI - Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG
Zeit sich mit dieser Neuen Pflicht zu befassen.
Gültig seit 01.01.2019
Betreiber von „elektronischen Marktplätzen“ (wir nehmen hier als Beispiel einen Webshop) werden durch § 22f UStG verpflichtet, Angaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen. „Elektronische Markplätze“ sind klassisch gedacht Ihr Onlineshop. Aber auch beispielsweise Webseiten, auf denen Sie ein Produkt kostenpflichtig zum Download anbieten fallen unter diese Regelung. Soweit so gut, denn moderne Shop-Betreiber kommen dieser Pflicht mit Ihren EDV-Systemen nach.
Aufbewahrungsfrist der Aufzeichnungen 10 Jahre!
Der Gesetzgeber vertritt Auffassung, dass für die nach § 22f UStG aufzuzeichnenden Angaben die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren (siehe § 147 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AO) gilt. Viele Betreiber gehen hier irrtümlich von 6 Jahren aus. Dies betrifft alle inländischen Lieferungen, Lieferungen in EU-Staaten (§ 3c UStG) und Drittlandstaaten (§ 3 Abs. 8 UStG).
Dadurch erhält die Finanzverwaltung die Möglichkeit zu prüfen, ob der liefernde Unternehmer und dessen Nutzer seinen steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt.
Welche Angaben sind erforderlich?
Abs. 1 des §22f UStG fordert für eine auf dem vom Betreiber bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründete Lieferung folgende Aufzeichnungen (§ 22f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-5 UStG):
- Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des liefernden Unternehmers.
- Die Steuernummer des liefernden Unternehmers und soweit vorhanden die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
- Das Beginn- und Enddatum der Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des liefernden Unternehmers.
- Den Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie den Bestimmungsort.
- Den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes.
Zu Punkt 3. Bescheinigung über die steuerliche Erfassung?
Details über die geforderte Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des liefernden Unternehmers sind gesetzlich in den § 22f Abs. 1 Satz 2-6 UStG zusammengefasst. Die Bescheinigung ist vom liefernden Unternehmer bei seinem zuständigen Finanzamt zu beantragen (Satz 3). Sie ist längstens drei Jahre gültig und muss zum Zeitpunkt der Lieferung gültig sein (Satz 2), damit der Betreiber seiner Pflicht nachkommen kann.
Mitteilungspflicht
§ 22f Abs. 3 UStG regelt, dass der Marktplatzbetreiber die aufgezeichneten Daten sowohl über Unternehmer als auch über Nichtunternehmer auf Anfrage an das zuständige Finanzamt zu übermitteln hat.
Link zum BMF Schreiben und Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung finden Sie hier:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2018-12-17-einfuehrung-vordruckmuster-USt-1-TJ-und-USt-1-TI.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Ihr Steuerberater kann Sie hierzu detailliert beraten!
Autor
Peter Haslbeck, Prokurist und Entwicklungsleiter der ACEA GmbH
begleitet seit mehr als 15 Jahren Mittelstandsunternehmen bei der Einführung und Optimierung Ihres B2B Onlineshops.
Unser Kunden haben Ihren Servicegedanken auch im Onlineshop umgesetzt und bietet den Service des Telesales auch im Onlineshop an. Mit der Integration des Webshops im ERP haben unsere Kunden 95 % des manuellen Arbeitsaufwandes eingespart.
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